14.2 Der Angeschuldigte, der seit Juni 2021 krankgeschrieben ist und im Oktober desselben Jahres eine neue Ausbildung beginnen wird, beantragte seinerseits, aufgrund seiner finanziellen Situation auf die Auferlegung einer Busse zu verzichten. 14.3 Auf die zusätzliche Verhängung einer Geldbusse wird praxisgemäss bereits dann verzichtet, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile erzielt. Dies trifft auf den Angeschuldigten zu. Da zudem Antidoping Schweiz anlässlich der mündlichen Verhandlung ihren ursprünglichen Antrag auf Bezahlung einer Busse zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich in casu erst recht, auf eine Geldbusse zu verzichten.