14. Als Sanktion sieht das Doping-Statut in Art. 10.10 im Sinne einer Kann-Vorschrift nebst der Sperre u.a. auch eine Geldbusse vor. Allerdings darf diese grundsätzlich nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre herabzusetzen: 14.1 Antidoping Schweiz beantrage in ihrem Antrag auf Verfahrenseröffnung eine Busse in der Höhe von Fr. 200.00, ohne diesen Antrag jedoch weiter zu begründen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung zog Antidoping Schweiz diesen Antrag indessen wieder zurück. Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 27 von 28