13. Wie unter Ziff. 6 hievor ausgeführt wurde, liegt in casu für die allfällige Sanktionierung einer Verletzung der Art. 2.2 und Art. 2.6 Doping-Statut lediglich noch ein Eventualantrag für den Fall vor, dass die DK die Verletzung von Art. 2.1 nicht feststellen sollte. Nachdem ein solcher Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut jedoch soeben bejaht und sanktioniert wurde, erübrigt sich damit eine ausführliche Behandlung der beiden anderen Tatbestände respektive des entsprechenden Eventualantrages.