Die DK erachtet die Verfahrensdauer von rund acht Monaten ab Eröffnung des Disziplinarverfahrens bis zur mündlichen Verhandlung indessen als vertretbar und nicht so ungebührend lang, als dass eine Vorverlegung des Beginns der Sperre angezeigt wäre. Dies umso mehr, als die Verfahrensdauer einerseits auch mit der besonderen Situation rund um die Covid-19-Pandemie und andererseits mit zusätzlichen Abklärungen rund um die Kronzeugenregelung zusammenhängt (siehe einleitend unter den Buchstaben G und H), wobei letzteres im Ergebnis dem Angeschuldigten zugutekommt.