Wie soeben unter Ziff. 11.4 ausgeführt wurde, beantragte Antidoping Schweiz zwar, den Beginn der Sperre auf das Datum der Probenahme vorzuverlegen. Zur Begründung verwies Antidoping Schweiz an der mündlichen Verhandlung auf Art. 10.11.1 Doping-Statut, machte also eine erhebliche Verzögerung während des Anhörungsverfahrens geltend. Die DK erachtet die Verfahrensdauer von rund acht Monaten ab Eröffnung des Disziplinarverfahrens bis zur mündlichen Verhandlung indessen als vertretbar und nicht so ungebührend lang, als dass eine Vorverlegung des Beginns der Sperre angezeigt wäre.