12. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Angeschuldigte im Sinne des Doping-Statuts eventualvorsätzlich die spezifischen Substanzen Higenamin und Heptaminol (bzw. Octodrin) eingenommen hat. Da ihm der Nachweis besonderer Umstände gemäss Art. 10.4 und Art. 10.5 Doping-Statut misslungen ist, ist er gestützt auf Art. 2.1 in Verbindung mit Art. 10.2.1.2 Doping-Statut grundsätzlich für vier Jahre zu sperren. Da er jedoch im Sinne von Art.