Dies deshalb, da vermutlich das gesamte gegen allenfalls anzustrengende Verfahren nach aktuellem Kenntnisstand vollständig auf den vom Angeschuldigten freiwillig und bereits in seiner ersten Stellungnahme getätigten Aussagen beruhen wird und auch eine allfällige Verurteilung des ganz substantiell auf den Ausführungen des Angeschuldigten gründen dürfte. Anders als Antidoping Schweiz sieht die DK aber keinen Anlass dafür, den Beginn der 10 Verhandlungsprotokoll vom 26. August 2021, S. 11 f., Randziffern 39 ff. Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 26 von 28