Die DK ist allerdings der Ansicht, dass die vom Angeschuldigten geleistete Unterstützung so substantiell ist, dass sich die maximale Aussetzung respektive Reduktion der Regelsperre um Dreiviertel rechtfertigt. Dies deshalb, da vermutlich das gesamte gegen allenfalls anzustrengende Verfahren nach aktuellem Kenntnisstand vollständig auf den vom Angeschuldigten freiwillig und bereits in seiner ersten Stellungnahme getätigten Aussagen beruhen wird und auch eine allfällige Verurteilung des ganz substantiell auf den Ausführungen des Angeschuldigten gründen dürfte.