11.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kronzeugenregelung nach Art. 10.6.1 Doping-Statut auf den Angeschuldigten anwendbar ist, und dass er damit in Übereinstimmung mit Art. 10.6.1.1 Abs. 3 Anspruch hat auf die Aussetzung der andernfalls geltenden Sperre um bis zu Dreiviertel. Anlässlich der mündlichen Verhandlung stellte Antidoping Schweiz den Antrag, von der vierjährigen resp. 48-monatigen Regelsperre gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut 30 Monate auszusetzen und den Beginn der Sperre auf den 13. September 2020 und damit auf das Datum der Probenahme festzusetzen.