Anlässlich der mündlichen Verhandlung konkretisierte sich diese Möglichkeit, nachdem der Angeschuldigte einerseits detailliert und schriftlich protokolliert alle Fragen von Antidoping Schweiz zu , dem Lieferanten des Getränks mit den verbotenen Substanzen, beantwortete und sich andererseits bereit erklärte, auch in einem allfälligen Verfahren gegen mitzuwirken und seine bisherigen Aussagen zu bestätigen.10 In ihrem Schlussplädoyer zeigte sich Antidoping Schweiz denn auch bereit, das «offene, ehrliche und transparente Verhalten des Angeschuldigten» sowie die von ihm gelieferten Infor-