dem die ansonsten gültige Dauer der Sperre ausgesetzt werden darf, «richtet sich nach Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 25 von 28 der Schwere des Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen» sowie danach, wie wichtig die «geleistete wesentliche Unterstützung für die Bemühungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport ist. Die ansonsten geltende Sperre darf nicht um mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die [...] verbleibende Dauer der Sperre nicht unter acht Jahren liegen».