 Anders, also vom SAFV geltend gemacht, würde also eine vernünftige beziehungsweise die durchschnittliche Sorgfalt anwendende Person, erst recht aber ein ambitionierter Sportler in derselben Situation, in der sich der Angeschuldigte befunden hatte, nicht gleich wie dieser reagieren. Die DK folgt daher auch nicht der Argumentation des Angeschuldigten und des SAFV, das Verschulden liege in casu lediglich im leichten bis mittleren resp. lediglich im Fahrlässigkeitsbereich.