Wenn er nicht weiss, welche Substanz darin enthalten ist oder wenn er nicht in der Lage ist, entsprechende Erkundigungen zu tätigen, dann darf er das Getränk schlicht nicht konsumieren. Sich nur auf seinen Teamkollegen zu verlassen, weil dieser den «gleichen Sensibilisierungsanstrengungen bezüglich Dopings [wie der Angeschuldigte] unterliege», genügt nicht – im Gegenteil: Der Angeschuldigte ist alleine und persönlich dafür verantwortlich, welche Substanzen er zu sich nimmt resp. dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen, wir Art. 2.1 Doping-Statut explizit festhält.