 Ebenfalls nichts an der Einschätzung der DK ändert, dass der Angeschuldigte, wie vom SAFV geltend gemacht, kurz vor dem Einsatz wohl bereits so auf das Spiel fokussiert war und entsprechend unter Druck stand, dass er sich der Risiken eines Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nicht mehr bewusst gewesen sei. Auch greift das Argument nicht, aufgrund der Situation vor dem Spiel sei es kaum möglich gewesen, sich über die Inhaltsstoffe des Getränks zu erkundigen.