Anlässlich der mündlichen Verhandlung betonte der Angeschuldigte zwar, dass die bis zu acht wöchentlichen Trainingseinheiten nur seinen persönlichen Einsatz darstellten, den er in diesem Sport geben wolle, während andere Athleten es kaum schafften, auch nur einmal in der Woche zu trainieren.9 An der Einschätzung der DK vermag dies in casu aber nichts zu ändern, da auch bei deutlich geringerem Einsatz der Hauptvorwurf bestehen bleibt, dass ein Nationalliga-A- Athlet grundsätzlich besonderen Sorgfaltspflichten zu genügen hat.