Allein aus dieser Tatsache kann aber nicht geschlossen werden, dass der Angeschuldigte über keinerlei Sensibilisierung zu Anti-Doping-Themen verfügt hätte. So hat er anlässlich der mündlichen Verhandlung eingestanden, dass er darum wusste, Antidoping Schweiz zu «unterstehen» und dass er auch mehrmals eine entsprechende Unterstellungserklärung unterzeichnet habe.6 Auch hat er bestätigt, diese Unterstellungserklärung – wenn auch nicht «genau» durchgelesen, so doch – gelesen und gewusst zu haben, dass er sich nicht dopen dürfe und «dem Dopinggesetz» unterstellt sei.7