Dies mag zutreffen, zumal einerseits aus den Akten nicht hervorgeht, ob nicht nur der SAFV, sondern auch der Angeschuldigte persönlich via Verband oder eine andere Stelle über seine Poolzugehörigkeit informiert worden wäre. Andererseits macht auch der SAFV selber gar nicht geltend, die von Antidoping Schweiz erhaltene Information an die Athleten der Nationalliga-A-Teams weitergegeben zu haben. Allein aus dieser Tatsache kann aber nicht geschlossen werden, dass der Angeschuldigte über keinerlei Sensibilisierung zu Anti-Doping-Themen verfügt hätte.