Allerdings machte der Angeschuldigte wiederholt und zuletzt anlässlich der mündlichen Verhandlung geltend, er habe von dieser Zugehörigkeit, die ihn für Anti-Doping-Themen besonders hätte sensibilisieren müssen, nichts gewusst und sei auch vom Verband nie explizit über die Einnahme von Fremdsubstanzen und die möglichen Risiken informiert worden.5 Dies mag zutreffen, zumal einerseits aus den Akten nicht hervorgeht, ob nicht nur der SAFV, sondern auch der Angeschuldigte persönlich via Verband oder eine andere Stelle über seine Poolzugehörigkeit informiert worden wäre.