Andererseits hätte er im Sinne der zitierten Definition von «kein Verschulden» unter «Anwendung äusserster Sorgfalt» zweifelsohne wissen oder zumindest vermuten können, dass ein ihm unbekanntes Getränk durchaus die Gefahr birgt, Substanzen zu enthalten, die im Doping-Kontext nicht unbedeutend sind. Dies, zumal ihm das Getränk zwar in einer Evian-PET- Flasche und damit in einer normalen Wasserflasche angeboten wurde, allerdings aber mit den Worten, er solle es anstelle von Kaffee nehmen.