Angeschuldigte, wie in Ziff. 9.6 aufgeführt wurde, einerseits zumindest eventualvorsätzlich einen Dopingverstoss begangen. Andererseits hätte er im Sinne der zitierten Definition von «kein Verschulden» unter «Anwendung äusserster Sorgfalt» zweifelsohne wissen oder zumindest vermuten können, dass ein ihm unbekanntes Getränk durchaus die Gefahr birgt, Substanzen zu enthalten, die im Doping-Kontext nicht unbedeutend sind.