Vielmehr habe er in der Hektik der Spielvorbereitung und ohne dass ihm das Risiko bewusst gewesen wäre ein Getränk probiert, vom dem er schlicht angenommen habe, dass es keine verbotenen Substanzen enthalte. Der SAFV erachte deshalb das Verschulden des Angeschuldigten als leicht bis mittel resp. lediglich im Fahrlässigkeitsbereich und halte es deshalb für ausreichend, ihn zu verwarnen bzw. eventualiter mit einer Sperre von maximal einem Jahr zu belegen.