 Auch gemäss Aussagen des Angeschuldigten gegenüber dem SAFV habe jener glaubhaft dargelegt, zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt zu haben, verbotene Substanzen einzunehmen, geschweige denn in irgendeiner Form zu betrügen. Aus Sicht des SAFV liege deshalb aufgrund all der vorangehenden Ausführungen kein grobes Verschulden seitens des Angeschuldigten vor. Vielmehr habe er in der Hektik der Spielvorbereitung und ohne dass ihm das Risiko bewusst gewesen wäre ein Getränk probiert, vom dem er schlicht angenommen habe, dass es keine verbotenen Substanzen enthalte.