 Der Angeschuldigte hätte sich wohl vor Einnahme des Getränks über dessen Inhaltsstoffe erkundigen sollen, was jedoch aufgrund der Situation vor einem Spiel kaum möglich gewesen sei. Da das Getränk von einem Teamkollegen, welcher gemäss Aussagen des Angeschuldigten ebenfalls nicht um die verbotenen Substanzen gewusst habe, angeboten worden sei, habe der Angeschuldigte wohl annehmen dürfen, dass das Getränk keine verbotenen Substanzen enthalte.