 Bezüglich des subjektiven Elements des Verschuldens sei festzuhalten, dass die angeschuldigte Person als Amateursportler nicht über das gleiche Bewusstsein im Zusammenhang mit Antidoping- Bestimmungen verfüge, wie ein Profisportler. Der Angeschuldigte betreibe den Sport in seiner Freizeit und entrichte einen entsprechenden Mitgliedsbeitrag bei seinem Verein, damit er überhaupt spielen könne.