konkreten Inhaltsstoffe nicht vermerkt gewesen seien. Eine Überprüfung der Inhaltsstoffe sei somit ausser Betracht gefallen, zumal es sich beim Angeschuldigten um einen Amateursportler gehandelt habe, der gemäss eigenen Ausführungen zu keinem Zeitpunkt verbotene Substanzen habe einnehmen wollen und auch nicht damit gerechnet habe, dass er dies mit der Einnahme des besagten Getränkes tun würde.