So sei dem Angeschuldigten das Getränk von einem Teamkollegen angeboten worden, wobei eine vernünftige bzw. durchschnittliche Sorgfalt anwendende Person auch davon ausgehen dürfe, dass dieses Getränk eines Teamkollegen nicht mit unerlaubten Substanzen versetzt sei. Das Getränk sei der angeschuldigten Person gemäss deren Aussagen vor dem Spiel angeboten worden und habe sich in einer Flasche befunden, auf welcher die Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 20 von 28