 Eine vernünftige bzw. durchschnittliche Sorgfalt anwendende Person in der gleichen Situation, in welcher sich der Angeschuldigte vorgefunden habe, würde allenfalls gleich reagieren, wie es dieser getan habe. So sei dem Angeschuldigten das Getränk von einem Teamkollegen angeboten worden, wobei eine vernünftige bzw. durchschnittliche Sorgfalt anwendende Person auch davon ausgehen dürfe, dass dieses Getränk eines Teamkollegen nicht mit unerlaubten Substanzen versetzt sei.