 In Bezug auf die Anwendung von Art. 10.5.1.1 Doping-Statut wegen fehlenden groben Verschuldens hält der SAFV indessen folgendes fest: Bei der Beurteilung bzw. Qualifizierung des Verschuldens sei sowohl die objektive als auch die subjektive Seite zu betrachten. Das objektive Element beschreibe den Standard der Sorgfalt, welcher von einer vernünftigen bzw. durchschnittliche Sorgfalt anwendenden Person in der gleichen Situation erwartet werden könne.