 Aufgrund der Tatsache, dass er vorsätzlich gehandelt habe, sei eine Reduktion gemäss Art. 10.4 und Art. 10.5.1.1 Doping-Statut jedoch nicht möglich.  Zudem habe der Angeschuldigte auch kein fehlendes Verschulden nachweisen können. 10.4 Der SAFV beurteilte die Frage fehlenden (groben) Verschuldens in seiner Eingabe vom 15. Februar 2021 sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung wie folgt: