3 Richtigerweise müsste es lauten: „Kein Verschulden, d.h. nicht einmal in Form einer Fahrlässigkeit“. Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 19 von 28  Aufgrund seines Unwissens und das seines Kollegen habe er das Getränk fahrlässig eingenommen. 10.3 Antidoping Schweiz führte in ihrem Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung zur Frage fehlenden (groben) Verschuldens folgendes aus:  Antidoping Schweiz akzeptiere zwar die Erklärung des Angeschuldigten, wie die Substanzen in seinen Organismus gelangt seien.