 Gemäss Definition im Anhang 1 des Doping-Statuts ist unter «kein Verschulden oder keine Fahrlässigkeit»3 folgendes zu verstehen: «Der Nachweis durch den Athleten [...], dass er [...] weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass er [...] eine verbotene Substanz [...] angewendet hat oder dass ihm [...] eine verbotene Substanz [...] verabreicht wurde [...]. Bei einem Verstoss gegen Art. 2.1 muss der Athlet [...] ebenfalls beweisen, wie der verbotene Stoff in seinen Organismus gelangte».