 Eine Reduktion der Sperre ist gemäss Art. 10.6 Doping-Statut schliesslich unter bestimmten weiteren Voraussetzungen möglich, beispielsweise bei wesentlicher Unterstützung bei der Entdeckung eines Verstosses gegen Antidoping-Bestimmungen durch den angeschuldigten Athleten. 10.1 Das Doping-Statut definiert in seinem Anhang die Begriffe «kein Verschulden» respektive «kein grobes Verschulden» wie folgt: