 Weist der Athlet dagegen lediglich nach, dass ihn an der mittels der verschiedenen spezifischen Substanzen begangenen Anti-Doping-Regel-Verletzung kein grobes Verschulden trifft, besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren (Art. 10.5.1.1 Doping-Statut).