 Weist demnach ein Athlet in einem Einzelfall nach, dass ihn kein Verschulden, d.h. nicht einmal in Form einer Fahrlässigkeit, an der Verletzung von Art. 2.1 Doping- Statut trifft, so wird die ansonsten anwendbare Dauer der Sperre «aufgehoben» respektive nicht verhängt (Art. 10.4 Doping-Statut). Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 18 von 28