Diese Einschätzung teilt die DK aufgrund der vorangehenden Ausführungen jedoch nicht. Im Gegenteil: Selbst dann, wenn in der eigentlichen Einnahme der verbotenen Substanzen ein vorsätzliches Verhalten noch verneint werden sollte, müsste dem Angeschuldigten dann zumindest seine im Vorfeld mangelhafte Auseinandersetzung mit der Thematik als vorsätzlich riskantes Verhalten hinsichtlich möglicher späterer Anti-Doping-Verstösse vorgeworfen werden: Wer etwas konsumiert, um seine Leistung zu steigern – und sei es nur ein Schluck einer