Der SAFV hält dem zwar entgegen, man müsse, um etwas billigend in Kauf zu nehmen, um das entsprechende Gefahrenpotenzial wissen, was auf den Angeschuldigten gerade nicht zutreffe. Zudem fehle bei einem Schluck aus einem Getränk, um kurzfristig wieder wach zu werden, der Kontext zum Betrügen. Diese Einschätzung teilt die DK aufgrund der vorangehenden Ausführungen jedoch nicht.