Indem er das Getränk trotzdem konsumiert hat, ist der Angeschuldigte dieses Risiko im Sinne des Kommentars auch «bewusst» respektive zumindest eventualvorsätzlich eingegangen, hat also, wie von Antidoping Schweiz zu Recht ausgeführt, mindestens billigend in Kauf genommen, mittels unerlaubter Leistungssteigerung gegen die Anti- Doping-Bestimmungen zu verstossen. Der SAFV hält dem zwar entgegen, man müsse, um etwas billigend in Kauf zu nehmen, um das entsprechende Gefahrenpotenzial wissen, was auf den Angeschuldigten gerade nicht zutreffe.