menhang mit Lizenzanträgen die sogenannte Dopingunterstellungserklärung mit weiterführenden Hinweisen zum Thema unterzeichnet hat.  Die DK ist daher durchaus auch der Ansicht, dass der Angeschuldigte wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass bei der Einnahme einer unbekannten, eine Leistungssteigerung versprechenden Substanz im Sinne des Kommentars zu Art. 10.2 Doping-Statut ein grosses Risiko dafür besteht, dass dieses Verhalten zu Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 17 von 28