Ein Athlet soll sich im Extremfall nicht dadurch exkulpieren können, dass er konsequent sämtliche Anti-Doping-Bestimmungen ignoriert, sich nie mit diesen auseinandersetzt und damit letztlich unter Umständen tatsächlich nicht weiss, wann er einen potentiellen Anti-Doping-Verstoss begeht. Vielmehr reicht es zur Bejahung des Vorsatzes bereits, wenn der betroffene Athlet die Möglichkeit gehabt hätte, sich über die geltenden Anti-Doping-Bestimmungen zu informieren und sich entsprechend regelkonform zu verhalten, dies aber bewusst nicht getan und damit zumindest das Risiko