 Anders, also von Antidoping Schweiz geltend gemacht, hält der Kommentar zu Art. 10.2 Doping-Statut zwar nicht fest, dass auch bereits ausreichend sei, wenn ein Athlet um den potentiellen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen lediglich hätte wissen können. Im Ergebnis und mit Blick auf die Ratio legis ist Art. 10.2 respektive der dazugehörige Kommentar aber genau so auszulegen: