 Dass der Angeschuldigte wegen dieser fehlenden Betrugsabsicht nicht unter die Vorsatzdefinition im Sinne des Kommentars zu Art. 10.2 Doping-Statut fällt, ist indessen nicht zutreffend. So hält der Kommentar zwar fest, dass der in Art. 10.2 Doping-Statut verwendete Vorsatzbegriff für Athleten verwendet wird, die betrügen. Das Doping-Statut beschränkt sich indessen nicht nur auf diese eigentliche «Betrugsabsicht» als conditio sine qua non für jede Vorsatztat. Vielmehr präzisiert der Kommentar in seinem zweiten Satz, dass für einen vorsätzlichen Verstoss gegen Art.