 Der Angeschuldigte machte zwar – durchaus plausibel – geltend, er sei davon ausgegangen, einen normalen Energydrink einzunehmen. Mit anderen Worten machte er also implizit geltend, er habe mit dem Konsum des Getränks lediglich eine erlaubte, nicht aber eine verbotene Leistungssteigerung beabsichtigt und damit auch keine Betrugsabsicht verfolgt, womit es am subjektiven Tatbestand respektive am Vorsatz fehle.