darauf vertraut, dass das Getränk nicht mit verbotenen Stoffen versetzt sei. Damit habe er nicht vorsätzlich und vor allem nur geringfügig gegen die Dopingregeln verstossen.  Aus diesen Gründen halte der SAFV das Verhalten des Angeschuldigten zwar als fahrlässig, nicht aber als vorsätzlich oder eventualvorsätzlich, weshalb die Sperre auf maximal zwei Jahre zu beschränken sei. 9.6 Die DK folgt in ihrer rechtlichen Würdigung im Ergebnis der Argumentation von Antidoping Schweiz: