 Aus diesen Gründen habe der Angeschuldigte weder gewusst, dass sein Verhalten einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen darstelle, noch dass er ein hohes Risiko eingehe, einen Verstoss zu begehen. Der Angeschuldigte habe also scheinbar nicht um das entsprechende Risiko gewusst und habe dieses somit nicht bewusst eingehen oder einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Kauf nehmen können. Gemäss Aussagen des Angeschuldigten handle es sich vorliegend wohl eher um unabsichtliches und fahrlässiges Verhalten seinerseits.