 Dass der Angeschuldigte in der Absicht des Betruges gehandelt haben solle, halte der SAFV unter diesen Umständen und gemäss den Aussagen der angeschuldigten Person als zu weit hergeholt. Auch scheine es für den SAFV unangebracht zu sein, dass der Angeschuldigte den Verstoss billigend in Kauf genommen habe. Um etwas billigend in Kauf nehmen zu können, müsse man um das Gefahrenpotenzial wissen, was vorliegend der angeschuldigten Person aufgrund ihrer Stellungnahme und Aussagen gerade eben wohl nicht bewusst gewesen sei.