9.4 Der Angeschuldigte hielt dieser Argumentation in zwei Stellungnahmen vom 21. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 an Antidoping Schweiz, in jener vom 1. März 2021 an die DK sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung folgendes entgegen:  Ihm sei bewusst, dass ein objektiver Tatbestand bestehe. Der subjektive Tatbestand oder Vorsatz sei aber nicht vorhanden.