Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 13 von 28  Anders, als vom Verband geltend gemacht, seien «Amateursport» und «Profisport» keine Kategorien im Sinne des Doping-Statuts. Man sei vielmehr Athlet oder Freizeitsportler, wobei der Angeschuldigte als Pool-Athlet per Definition nicht als Freizeitsportler gelte.  Unter Beachtung all dieser Indizien erachte Antidoping Schweiz den Nachweis des Vorsatzes in Form von Eventualvorsatz als erbracht.