 Der Angeschuldigte sei nicht «auf der grünen Wiese» gestanden, sondern habe in sportlicher Hinsicht relativ ambitioniert gehandelt. Begriffe wie «Doping» und «Dopingbekämpfung» seien ihm sicherlich nicht unbekannt gewesen. Zudem habe er ja auch unbestritten die Unterstellungserklärung unterzeichnet, habe also im Sinne des Doping-Statuts gewusst oder wissen müssen, dass er gegen das Statut verstosse – und damit also vorsätzlich gehandelt. Auch habe er bis zu achtmal pro Woche trainiert und viel Zeit und Energie in den Sport investiert. Verhandlung vom 26. August 2021 i.S.