 Vorsätzlich im Sinne des Doping-Statuts handle, wer wisse oder hätte wissen können, dass sein Handeln einen Verstoss darstelle oder ein hohes Risiko berge, dass so ein Verstoss begangen werde. Der Angeschuldigte habe mit der Einnahme eines ihm unbekannten Produkts – sofern ihm das Produkt wirklich unbekannt gewesen sei – einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen mindestens billigend in Kauf genommen, zumal er als Athlet im Kontrollpool Teamsport III von Antidoping Schweiz zu Anti-Doping-Themen sensibilisiert gewesen sei.