9.2 Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob sich der Angeschuldigte durch die Einnahme von Higenamin und Heptaminol (bzw. Octodrin) vorsätzlich im Sinne von Art. 10.2.1.2 Do- ping-Statut respektive im Sinne des Kommentars zu Art. 10.2 Doping-Statut verhalten hat, wobei es wie in Ziff. 9 erwähnt Antidoping Schweiz obliegt, diesen Nachweis zu erbringen: 9.3 Antidoping Schweiz argumentierte diesbezügliche in ihrem Antrag auf Verfahrenseröffnung sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung wie folgt: